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Fassungsvergleich zu Energielenkungsgesetz 1982××

Änderungen zwischen den Fassungen

Energielenkungsgesetz 1982 (aufgehoben) 1
Art. 2 § 33neu
in Kraft 01.07.1988 – 31.12.2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2001 Art. 2 § 33↗RIS↗
§ 33. (1) Die Bundesgendarmerie hat als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörden an der Vollziehung des § 27 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 durch
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;
3. Anwendung körperlichen Zwangs, soweit er gesetzlich vorgesehen ist,
mitzuwirken.
(2) die Bundespolizeibehörden haben die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.