Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 33aufgehoben
Einberufung.
§ 33.
(1) Die Mitglieder des Entgeltberechnungsausschusses sind zu den Sitzungen vom Vorsitzenden (Stellvertreter) unter Bedachtnahme auf den Verhandlungsgegenstand einzuberufen, und zwar jeweils ein Mitglied aus der Gruppe der Auftraggeber und, je nachdem, ob es sich um Angelegenheiten handelt, die Ansprüche der Heimarbeiter, der Zwischenmeister oder der Mittelspersonen betreffen, ein Mitglied aus der in Betracht kommenden Gruppe.
(2) Die Einberufung des Entgeltberechnungsausschusses ist so rechtzeitig vorzunehmen, daß die Mitglieder eine Woche vor dem Verhandlungstermin die Einladung erhalten. Gleichzeitig sind auch die übrigen Teilnehmer an der jeweiligen Verhandlung (Parteien, Beteiligte, Sachverständige, Zeugen und Auskunftspersonen) zu dem Verhandlungstermin zu laden. § 13 Abs. 1 dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.