Änderungen zwischen den Fassungen
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 2 § 33aufgehoben
Abbau für Werksteingewinnung.
§ 33.
(1) Das Untergraben von Wänden zum Zwecke des Abkeilens ist verboten.
(2) Bei der Gewinnung von Werksteinen müssen genügend breite Arbeitsplätze für die Bedienung der maschinellen Einrichtungen, wie Drahtsägen, Schrämmaschinen und Hebezeuge, vorhanden sein. Es sind Vorkehrungen zu treffen, die das unbeabsichtigte Abrutschen ganz oder teilweise abgesägter Blöcke verhindern.
(3) Bei Schrämarbeiten in brüchigem Gestein ist für eine Verspreizung der verschrämten Stöße Sorge zu tragen.
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