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Fassungsvergleich zu AlVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) 1
Art. 2 § 33geändertAbs 4
in Kraft 01.08.2004 – 31.12.2008 · idF BGBl. I Nr. 77/2004 · danach: BGBl. I Nr. 82/2008 Art. 2 § 33↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2009 · idF BGBl. I Nr. 82/2008 Art. 2 § 33↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Abschnitt 3
Notstandshilfe
Voraussetzungen des Anspruches
§ 33.
(1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb dreier Jahre von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 3 bis 5 10.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2001)