Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 34aufgehoben
Verhandlungs- und Beschlußfähigkeit.
§ 34.
(1) Der Entgeltberechnungsausschuß ist handlungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) beide der in Betracht kommenden Gruppen vertreten sind.
(2) Zur Fassung eines Beschlusses, wodurch die Entscheidung hinsichtlich einzelner Aufgaben dem Vorsitzenden (Stellvertreter) des Entgeltberechnungsausschusses übertragen werden soll, ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 8 und 9 Abs. 1 und 2 sinngemäß.