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Fassungsvergleich zu Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung (aufgehoben) 1
Art. 2 § 34aufgehoben
in Kraft 01.08.2001 – 31.07.2009 · idF BGBl. II Nr. 270/2001 Art. 2 § 34↗RIS↗
Verhandlungs- und Beschlußfähigkeit.
§ 34.
(1) Der Entgeltberechnungsausschuß ist handlungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) beide der in Betracht kommenden Gruppen vertreten sind.
(2) Zur Fassung eines Beschlusses, wodurch die Entscheidung hinsichtlich einzelner Aufgaben dem Vorsitzenden (Stellvertreter) des Entgeltberechnungsausschusses übertragen werden soll, ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 8 und 9 Abs. 1 und 2 sinngemäß.