Änderungen zwischen den Fassungen
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 2 § 34aufgehoben
Abbau durch Massengewinnung.
§ 34.
(1) Gesteinsmassen können durch Massengewinnung abgebaut werden, wenn ihre Lagerung dies zuläßt und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen getroffen werden.
(2) Als Abbau nach Abs. 1 gilt insbesondere der Abbau durch Tiefbohrlochsprengungen, durch Kammerminensprengungen und durch Pfeilerbruchbau.
(3) Abbau durch Tiefbohrloch- oder Kammerminensprengungen oder durch Pfeilerbruchbau darf nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde vorgenommen werden. Anläßlich der Bewilligung hat diese Behörde jene besonderen Bedingungen vorzuschreiben, die im Hinblick auf den Schutz der Dienstnehmer beim Abbau einzuhalten sind.
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