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Fassungsvergleich zu InvFG 1993××

Änderungen zwischen den Fassungen

Investmentfondsgesetz (InvFG 1993) (aufgehoben) 1
Art. 2 § 35geändert
in Kraft 01.01.1994 – 31.03.2002 · idF BGBl. Nr. 532/1993 · danach: BGBl. I Nr. 97/2001 Art. 2 § 35↗RIS↗
in Kraft 01.04.2002 – 12.02.2004 · idF BGBl. I Nr. 97/2001 Art. 2 § 35↗RIS↗
Deutschsprachige Veröffentlichung von Rechenschaftsbericht,
Halbjahresbericht und Prospekt
§ 35. Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Rechenschaftsbericht für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres, den Halbjahresbericht, den Prospekt, die Ausgabe- und Rückgabepreise der Anteile sowie sonstige Unterlagen und Angaben, die in dem EWR-Mitgliedstaat, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, zu veröffentlichen sind, im Inland in deutscher Sprache zu veröffentlichen. Für die Modalitäten der Veröffentlichungen gelten die Vorschriften des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, entsprechend. Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Rechenschaftsbericht, den Halbjahresbericht und den Prospekt jeweils unverzüglich nach erster Verwendung dem Bundesminister für Finanzen der FMA zu übersenden.