▾Art. 2 § 35geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text
Deutschsprachige Veröffentlichung von Rechenschaftsbericht, Halbjahresbericht und Prospekten
Halbjahresbericht und Prospekt § 35.
§ 35. Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Rechenschaftsbericht für den Schluß Schluss eines jeden Geschäftsjahres, den Halbjahresbericht, den vereinfachten und den vollständigen Prospekt, die Ausgabe- und Rückgabepreise der Anteile sowie sonstige Unterlagen und Angaben, die in dem EWR-Mitgliedstaat Mitgliedstaat, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, zu veröffentlichen sind, im Inland in deutscher Sprache zu veröffentlichen. Für die Modalitäten der Veröffentlichungen gelten die Vorschriften des EWR-Mitgliedstaates Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, entsprechend. Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Rechenschaftsbericht, den Halbjahresbericht und den vereinfachten und den vollständigen Prospekt jeweils unverzüglich nach erster Verwendung der FMA zu übersenden.