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Fassungsvergleich zu DSG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Datenschutzgesetz (DSG) (aufgehoben) 1
Art. 2 § 35aufgehoben
in Kraft 01.01.1980 – 31.12.1999 · idF BGBl. Nr. 565/1978 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999 Art. 2 § 35↗RIS↗
5. Abschnitt
DATENSCHUTZKOMMISSION, DATENSCHUTZRAT UND
DATENVERARBEITUNGSREGISTER
KONTROLLORGANE
§ 35.
(1) Zur Wahrung des Datenschutzes im Sinne dieses Bundesgesetzes – unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte – werden eine Datenschutzkommission und ein Datenschutzrat eingerichtet.
(2) Die Geschäftsführung der in Abs. 1 genannten Organe obliegt dem Bundeskanzleramt. Der Bundeskanzler hat diesen Organen das notwendige Personal auf Vorschlag des Datenschutzrates zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für diese Organe sind solche Personen an die Weisungen des jeweiligen Vorsitzenden oder der in den Geschäftsordnungen bezeichneten Mitglieder der in Abs. 1 genannten Organe gebunden.