Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 35aufgehoben
Befugnisse des Vorsitzenden.
§ 35.
Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung des Entgeltberechnungsausschusses, die Besorgung der laufenden Geschäfte, sofern diese nicht der Beschlußfassung des Entgeltberechnungsausschusses unterliegen, die Entscheidung hinsichtlich jener Aufgaben des Entgeltberechnungsausschusses, die dieser dem Vorsitzenden stimmeneinhellig übertragen hat, und die Einberufung des Entgeltberechnungsausschusses zu den Sitzungen. Der Vorsitzende ist berechtigt, allgemein oder teilweise seinen Stellvertretern Teile seiner Befugnisse zu übertragen, ausgenommen die ihm vom Entgeltberechnungsausschuß übertragenen Aufgaben. Soll die Entscheidung hinsichtlich einzelner Aufgaben des Entgeltberechnungsausschusses auch auf Stellvertreter des Vorsitzenden übertragen werden, so ist hiezu ein einhelliger Beschluß des Entgeltberechnungsausschusses erforderlich. Den für die einzelnen Erzeugungszweige bestellten Stellvertretern des Vorsitzenden stehen dessen Befugnisse jeweils in den Angelegenheiten des Erzeugungszweiges zu, für den sie gemäß § 30 des Heimarbeitsgesetzes bestellt wurden. Die Reihenfolge der Stellvertretung des Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung hat die Heimarbeitskommission in der Geschäftsordnung zu bestimmen.