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Fassungsvergleich zu Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben) 1
Art. 2 § 35aufgehoben
in Kraft 01.01.1973 – 31.12.2010 · idF BGBl. Nr. 253/1955 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010 Art. 2 § 35↗RIS↗
Stollen, Schächte oder Kammern.
§ 35.
Für das Anlegen von Stollen, Schächten oder Kammern unter Tage gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten, BGBl. Nr. 267/1954, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe, daß die Kammern entsprechend der örtlichen Standfestigkeit des Gesteins zu bemessen und auszubilden sind. Zwischen benachbarten Kammern müssen ausreichend starke Stützpfeiler stehengelassen werden.
Schlagworte
Baunebenarbeit, Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube