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Fassungsvergleich zu DSG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Datenschutzgesetz (DSG) 1
Art. 2 § 35ineu
in Kraft ab 15.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 70/2024 Art. 2 § 35i↗RIS↗
7. Abschnitt
Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle und Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden in Angelegenheiten der Europäischen Union
Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle
§ 35i.
Gemeinsamer Vertreter im Europäischen Datenschutzausschuss (Art. 68 DSGVO) und zentrale Anlaufstelle ist der Leiter der Datenschutzbehörde.