Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 35ineu
7. Abschnitt
Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle und Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden in Angelegenheiten der Europäischen Union
Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle
§ 35i.
Gemeinsamer Vertreter im Europäischen Datenschutzausschuss (Art. 68 DSGVO) und zentrale Anlaufstelle ist der Leiter der Datenschutzbehörde.