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Fassungsvergleich zu Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung (aufgehoben) 1
Art. 2 § 36aufgehoben
in Kraft 01.08.2001 – 31.07.2009 · idF BGBl. II Nr. 270/2001 Art. 2 § 36↗RIS↗
Einleitung des Verfahrens und Verfahrensvorschriften.
§ 36.
(1) Das Verfahren vor dem Entgeltberechnungsausschuß ist auf Antrag von Auftraggebern, Zwischenmeistern, Mittelspersonen, Heimarbeitern, einer Interessenvertretung dieser Gruppen oder eines Arbeitsinspektorates aufzunehmen. Dieser Antrag kann schriftlich eingebracht oder mündlich beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu Protokoll gegeben werden.
(2) Auf das Verfahren vor dem Entgeltberechnungsausschuß finden die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 Anwendung.