Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 37geändertText; Abs 2; Abs 3
Aufnahme des Vertriebs
§ 37. (1) Der Vertrieb der EWR-Kapitalanlagefondsanteile darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige zwei Monate verstrichen sind, ohne daß der Bundesminister für Finanzen die FMA die Aufnahme des Vertriebs untersagt hat.
(2) Der Bundesminister für Finanzen Die FMA hat die Aufnahme des Vertriebes zu untersagen, wenn
1. die Kapitalanlagegesellschaft die Anzeige nach § 36 nicht ordnungsgemäß erstattet,
2. Art und Weise des Vertriebs gegen sonstige Vorschriften inländischen Rechts verstoßen oder
3. die Voraussetzungen des § 34 nicht erfüllt sind.
(3) Der Bundesminister für Finanzen Die FMA hat den weiteren Vertrieb der EWR-Kapitalanlagefondsanteile zu untersagen, wenn
1. die Anzeige nach § 36 nicht erstattet worden ist,
… 5 unveränderte Absätze
2. beim Vertrieb erheblich gegen sonstige Vorschriften inländischen Rechts verstoßen worden ist,
3. die Zulassung durch die zuständigen Stellen des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, entzogen worden ist,
4. die Vertriebsvoraussetzungen nach § 34 nicht mehr erfüllt sind oder
5. den Bestimmungen der §§ 35 und 38 nicht entsprochen wird.
(4) Die Untersagung des Vertriebes ist den zuständigen Stellen des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, mitzuteilen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.