Änderungen zwischen den Fassungen
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 2 § 37aufgehoben
Gewinnung von Hand in Lehm- und Tongruben.
§ 37.
(1) Bei der Materialgewinnung von Hand in Lehm- und Tongruben ist bei Wänden von mehr als 2 m Höhe das Material von oben nach unten in einer seiner örtlichen Standfestigkeit entsprechenden Böschung oder in Stufen von höchstens 2 m Höhe abzubauen.
(2) Bei genügend standfestem, gleichförmig zusammengesetztem und gelagertem Material darf an der im Rutschwinkel geböschten Wand von unten nach oben in Absätzen von höchstens 1 m Höhe abgebaut werden. Solche Absätze müssen stets bis zum oberen Rand durchgetrieben werden.
(3) Beim Abbau in Trichtern darf die Trichterwand nur so steil sein, daß das ausgelöste Material gerade noch abrutscht; Arbeiten in Trichtern sind von standsicheren, genügend breiten Arbeitsplätzen auszuführen.
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