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Fassungsvergleich zu AlVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) 1
Art. 2 § 37geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.10.1998 – 31.12.2008 · idF BGBl. I Nr. 148/1998 · danach: BGBl. I Nr. 82/2008 Art. 2 § 37↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2009 · idF BGBl. I Nr. 82/2008 Art. 2 § 37↗RIS↗
Fortbezug der Notstandshilfe
§ 37. Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 3 bis 5.
Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.