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Fassungsvergleich zu InvFG 1993××

Änderungen zwischen den Fassungen

Investmentfondsgesetz (InvFG 1993) (aufgehoben) 1
Art. 2 § 38geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text
in Kraft 01.01.1994 – 12.02.2004 · idF BGBl. Nr. 532/1993 Art. 2 § 38↗RIS↗
in Kraft 13.02.2004 – 31.08.2011 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011 Art. 2 § 38↗RIS↗
Kostenlose Zurverfügungstellung von Prospekt Prospekten, Rechenschaftsbericht und Halbjahresbericht
und Halbjahresbericht § 38.
§ 38. Dem potentiellen Erwerber eines EWR-Kapitalanlagefondsanteils ist der vereinfachte Prospekt in der jeweils geltenden Fassung vor Vertragsabschluss kostenlos anzubieten. Darüber hinaus sind dem interessierten potentiellen Erwerber vor Vertragsabschluss und dem interessierten Anteilinhaber aber auch der vollständige Prospekt in der jeweils geltenden Fassung, der zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist, vor Vertragsabschluß kostenlos und in deutscher Sprache, zur Verfügung zu stellen.