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Fassungsvergleich zu InvFG 1993××

Änderungen zwischen den Fassungen

Investmentfondsgesetz (InvFG 1993) (aufgehoben) 1
Art. 2 § 39geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.01.1994 – 07.05.2008 · idF BGBl. Nr. 532/1993 Art. 2 § 39↗RIS↗
in Kraft 08.05.2008 – 31.08.2011 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011 Art. 2 § 39↗RIS↗
Weiterverwendung von allgemeinen Bezeichnungen
§ 39. Die Kapitalanlagegesellschaft darf dieselben allgemeinen Bezeichnungen verwenden, die sie in dem EWR-Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, berechtigterweise führt.
Die Kapitalanlagegesellschaft darf dieselben allgemeinen Bezeichnungen verwenden, die sie in dem EWR-Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, berechtigterweise führt. Sie muss jedoch solchen Bezeichnungen geeignete klarstellende Zusätze beifügen, wenn die Gefahr der Irreführung besteht.