Änderungen zwischen den Fassungen
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 2 § 39aufgehoben
Gewinnung mit Schrappern.
§ 39.
(1) Bei der Materialgewinnung mit Schrappern sind die seitlichen Begrenzungswände der Gruben in einer der örtlichen Standfestigkeit des Materials entsprechenden Neigung abzuböschen.
(2) Bei einer Einschnittiefe von mehr als 6 m muß die Sohle im Zuge des Abbaues so verbreitert werden, daß ihre Breite mindestens der Wandhöhe entspricht.
(3) Die Laufstrecke der Schrapper darf nur bei Stillstand der Förderung und nach Durchführung entsprechender Sicherheitsvorkehrungen betreten werden. Solange sich Personen auf der Laufstrecke aufhalten, müssen die Wände der Grube im Arbeitsbereich von einer außerhalb der Grube befindlichen Person beobachtet werden, die im Gefahrenfalle die sich auf der Laufstrecke aufhaltenden Personen zu warnen hat.
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