Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 3 (ÜR)aufgehoben
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 693/1991, zu den §§ 6, 7, 8, 14, 15, 21, 23, BGBl. Nr. 687/1988)
§ 3.
(Verfassungsbestimmung) (1) Die durch die Aufhebung des § 8 Abs. 3 vorletzter Satz FAG 1989 mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Juni 1991, G 158-162/91-24, kundgemacht im BGBl. Nr. 428/1991, notwendig gewordene Rückabwicklung der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben vom 1. Jänner 1989 bis 31. Juli 1991 hat durch eine pauschale Abgeltung an die Gemeinden außerhalb Niederösterreichs zu erfolgen.
(2) Die pauschale Abgeltung beträgt 300 Millionen Schilling. Die Ertragsanteile der Länder werden zum Termin der Zwischenabrechnung für das Jahr 1991 wie folgt vermindert:
Burgenland
1 126 000 S
Kärnten
2 738 000 S
Niederösterreich
200 000 000 S
Oberösterreich
6 176 000 S
Salzburg
2 261 000 S
Steiermark
5 805 000 S
Tirol
2 805 000 S
Vorarlberg
1 478 000 S
Wien
10 945 000 S
Für die Berechnung der Finanzzuweisung gemäß § 20 Abs. 1 FAG 1989 ist diese Verminderung der Ertragsanteile der Länder nicht zu berücksichtigen. Der Bund leistet zum gleichen Termin einen Betrag von 33 333 000 S. Ein weiterer Betrag von 33 333 000 S vermindert die Ertragsanteile der Gemeinden des Landes Niederösterreich. Dieser Betrag wird vom Land Niederösterreich von den Ertragsanteilen der Gemeinden, die auf Grund des Gebietsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 110/1954, an das Land Niederösterreich rückgegliedert worden sind, nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel nach dem Ergebnis der Volkszählung 1981 einbehalten.
(3) Vor der Verteilung des Gesamtbetrages von 300 Millionen Schilling sind die den Gemeinden entstandenen Anwaltskosten in den bis 27. Juni 1991 eingebrachten, auf die Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des FAG 1985 oder FAG 1989 gestützten Verfahren gemäß Art. 137 B-VG abzuziehen. Die Höhe dieser Anwaltskosten und deren gemeindeweise Verteilung sind vom Österreichischen Gemeindebund und vom Österreichischen Städtebund bis 31. Jänner 1992 dem Bundesministerium für Finanzen bekanntzugeben und von diesem zum Termin der Zwischenabrechnung für das Jahr 1991 gemäß § 11 FAG 1989 den anspruchsberechtigten Gemeinden länderweise zusammengefaßt im Wege der Länder zu überweisen. Die pauschale Abgeltung ist zum Termin der Zwischenabrechnung für das Jahr 1991 gemäß § 11 FAG 1989 länderweise und gemeindeweise auf die Gemeinden außerhalb Niederösterreichs nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel als Ertragsanteile des Jahres 1992 (mit Ausnahme der Anwaltskosten) zu verteilen.
(4) Mit diesen pauschalen Abgeltungen und Anwaltskostenersätzen sind alle Ansprüche aus der Aufhebung des § 8 Abs. 3 vorletzter Satz FAG 1989 hinsichtlich der Ertragsanteile der Länder und Gemeinden für den Zeitraum bis einschließlich Juli 1991 sowie aus den in Abs. 3 genannten Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgegolten.
(5) Bei der Zwischen- und Endabrechnung der Ertragsanteile der Gemeinden für das Jahr 1991 wird für die Gemeinden, die auf Grund des Gebietsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 110/1954, an das Land Niederösterreich rückgegliedert worden sind, die gemäß § 8 Abs. 3 erster und zweiter Satz FAG 1989 ermittelte Volkszahl
bei Gemeinden mit höchstens 10 000 Einwohnern mit
1 ¹¹⁄₁₂,
bei Gemeinden mit 10 001 bis 20000 Einwohnern mit
2 ¹⁄₁₈
und bei Gemeinden mit über 20 000 Einwohnern mit
2 ⁷/₃₆
vervielfacht.
(6) Der Ausgleich zwischen den Ansprüchen der Länder und Gemeinden auf Grund der Aufhebung des § 8 Abs. 3 vorletzter Satz FAG 1989 hat hinsichtlich der in den Jahren 1989, 1990 und 1991 überwiesenen Zweckzuschüsse gemäß § 22 Abs. 1 Z 5 FAG 1989 mit der Überweisung dieser Zweckzuschüsse im Jahr 1992 und hinsichtlich der im Jahr 1991 überwiesenen Zweckzuschüsse nach dem Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989 mit der Überweisung dieser Zweckzuschüsse zum Termin Jänner 1992 zu erfolgen.
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