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Fassungsvergleich zu FLAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) 1
Art. 2 § 3 (ÜR)aufgehoben
in Kraft 17.04.1993 – 31.05.2008 · idF BGBl. Nr. 246/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2007 Art. 2 § 3 (ÜR)↗RIS↗
(Anm.: aus BGBl. Nr. 246/1993, zu den §§ 46a und 46b, BGBl. Nr. 376/1967)
§ 3.
(1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen, sofern die Auszahlung der Familienbeihilfe nicht auf Grund einer Bescheinigung durch die in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Gebietskörperschaften oder gemeinnützigen Krankenanstalten erfolgt. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.
(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.