§ 4. Die Bestimmungen der Satzungen der einzelnen Hypothekenanstalten finden auf die Schuldverschreibungen der in § 6 des I. Abschnittes des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes bezeichneten Art nur insoweit Anwendung, als sie nicht im Widerspruch mit dem Wohnbauförderungs- und Mietengesetze und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen stehen.