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Fassungsvergleich zu Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ) (aufgehoben) 1
Art. 2 § 4aufgehoben
in Kraft 28.01.1983 – 27.01.1988 · idF BGBl. Nr. 113/1983 Art. 2 § 4↗RIS↗
§ 4. Gemeinsame Sonderförderungsaktion Niederösterreich-Süd
Der Bund und das Land Niederösterreich erklären sich bereit, die folgenden im Österreichischen Raumordnungskonzept definierten Regionen und Entwicklungszentren mit den dazugehörigen Standorträumen in eine gemeinsame industriell-gewerbliche Sonderförderungsaktion Niederösterreich-Süd einzubeziehen.
Im einzelnen wird diese Förderungsaktion umfassen:
die Verwaltungsbezirke Wiener Neustadt und Neunkirchen, den Gerichtsbezirk Pottenstein,
das Entwicklungszentrum Lilienfeld samt Standortraum,
das Entwicklungszentrum Scheibbs samt Standortraum und das Entwicklungszentrum Waidhofen an der Ybbs samt Standortraum.