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Fassungsvergleich zu Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – Salzburg)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – Salzburg) 1
Art. 2 § 4neu
in Kraft ab 21.01.1988 · idF BGBl. Nr. 49/1988 Art. 2 § 4↗RIS↗
§ 4.
Aus der durchgeführten beruflichen Bildung eines Zeitsoldaten kann kein Recht auf eine Anstellung im Salzburger Landesdienst abgeleitet werden. Das Land Salzburg erklärt sich jedoch nach Maßgabe seines Personalbedarfs bereit, die ausgebildeten Zeitsoldaten vorzugsweise gegenüber anderen Bewerbern für eine Anstellung zu berücksichtigen, wenn sich in dem durchzuführenden Auswahlverfahren herausstellt, daß der Zeitsoldat zu den für die freie Stelle Bestqualifizierten im Sinne der im Landesdienst geltenden Anstellungsrichtlinien gehört. Das Land wird die Entscheidung über eine Übernahme dem Zeitsoldaten ehestmöglich bekanntgeben.