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Fassungsvergleich zu TKV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Textilkennzeichnungsverordnung 1993 (TKV) 1
Art. 2 § 4aufgehoben
in Kraft 06.09.2012 – 09.11.2014 · idF BGBl. Nr. 890/1993 Art. 2 § 4↗RIS↗
Verantwortlichkeit
§ 4.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnungsangaben auf Grund dieser Verordnung ist der Unternehmer, in dessen Betrieb oder in dessen Auftrag die Kennzeichnung erfolgt ist, bei Importware der Importeur verantwortlich.