Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 4aufgehoben
Verantwortlichkeit
§ 4.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnungsangaben auf Grund dieser Verordnung ist der Unternehmer, in dessen Betrieb oder in dessen Auftrag die Kennzeichnung erfolgt ist, bei Importware der Importeur verantwortlich.