Artikel II
§ 4. Dem Bund obliegt es hinsichtlich der Grundsätze der Förderung nach Art. I sowie nach dem Stärkeförderungsgesetz 1969, BGBl. Nr. 154, einschließlich der quotenmäßigen Aufteilung der Menge und der Förderungsmittel auf die Förderungswerber, ausgenommen jedoch Förderungen im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b, den Beirat anzuhören.