Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 4aufgehoben
Artikel II
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
(2) Der Meldeabschnitt XII (Fristigkeitsstruktur gemäß § 14 Abs. 2 KWG) ist erstmals zum 31. Dezember 1987 auszufüllen. Bis zum 30. November 1987 haben diese Meldungen in der Gliederung der hiefür vorgesehenen Formblätter der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu erfolgen.