Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 4aufgehoben
§ 4.
Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 haben sich zunächst auf die nach anderen Rechtsvorschriften gebildeten Pflichtnotstandsreserven an Energieträgern zu beziehen. Wenn es sich als unabdingbar erweist, können sie auch Transportmittel, Lagereinrichtungen und Verteilungseinrichtungen für Energieträger umfassen.