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Fassungsvergleich zu Energielenkungsgesetz 1982××

Änderungen zwischen den Fassungen

Energielenkungsgesetz 1982 (aufgehoben) 1
Art. 2 § 4aufgehoben
in Kraft 01.07.1982 – 25.02.2013 · idF BGBl. Nr. 545/1982 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2013 Art. 2 § 4↗RIS↗
§ 4.
Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 haben sich zunächst auf die nach anderen Rechtsvorschriften gebildeten Pflichtnotstandsreserven an Energieträgern zu beziehen. Wenn es sich als unabdingbar erweist, können sie auch Transportmittel, Lagereinrichtungen und Verteilungseinrichtungen für Energieträger umfassen.