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Fassungsvergleich zu Preisgesetz 1992××

Änderungen zwischen den Fassungen

Preisgesetz 1992 1
Art. 2 § 4geändert
in Kraft 10.08.2000 – 23.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 121/2000 · danach: BGBl. I Nr. 92/2025 Art. 2 § 4↗RIS↗
in Kraft ab 24.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 92/2025 Art. 2 § 4↗RIS↗
§ 4.
Werden für im § 3 Abs. 2 genannte Sachgüter keine Preise bestimmt, so kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Behörde Fernwärmeversorgungsunternehmen durch Verordnung oder Bescheid verpflichten, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Behörde regelmäßig jene betriebswirtschaftlichen Daten zu melden, die zur Überprüfung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung der jeweils geforderten Preise erforderlich sind.
Schlagworte
Gasversorgungsunternehmen