Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Sicherheitskontrollgesetz 1991××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sicherheitskontrollgesetz 1991 (aufgehoben) 1
Art. 2 § 4aufgehoben
in Kraft 18.07.1992 – 28.02.2013 · idF BGBl. Nr. 415/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2013 Art. 2 § 4↗RIS↗
§ 4.
(1) Der Bundeskanzler hat mit Verordnung das Sicherheitskontrollsystem gemäß diesem Bundesgesetz festzulegen.
(2) In der gemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnung sind insbesondere alle Verpflichtungen im einzelnen festzulegen, die den Inhabern von in § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 genanntem Material obliegen. Zu diesen Verpflichtungen gehören insbesondere die Pflicht zur:
1. Erstellung und Übermittlung eines Eröffnungsinventars über den Bestand an Ausgangs- oder besonderem spaltbaren Material,
2. Bekanntgabe und Übermittlung von Informationen über die Auslegung einer bestehenden Anlage, über Änderungen an einer bestehenden Anlage und über die Auslegung einer neu zu errichtenden Anlage, soweit solche Informationen zu einer wirksamen Durchführung der Sicherheitskontrolle erforderlich sind,
3. Errichtung oder Änderung von Materialbilanzbereichen auf Grund behördlichen Bescheides,
4. Führung von Aufzeichnungen für jeden Materialbilanzbereich unter Verwendung entsprechender Meßsysteme,
5. Erstattung von periodischen Berichten über den Bestand an Ausgangs- oder besonderem spaltbaren Material,
6. Durchführung von Bestandsaufnahmen über Ausgangs- oder besonderes spaltbares Material und Erstattung von Berichten darüber,
7. Meldung von Materialbestandsänderungen,
8. Meldung von Veränderungen des Standortes von Ausgangs- oder besonderem spaltbaren Material,
9. Meldung von Ein- und Ausfuhren von Ausgangs- oder besonderem spaltbaren Material und
10. Duldung von Inspektionen; diese Inspektionen haben insbesondere zur Aufgabe, die von den Inhabern von Ausgangs- oder besonderem spaltbaren Material zu führenden Aufzeichnungen zu überprüfen, unabhängige Messungen aller Materialien, die der Sicherheitskontrolle unterliegen, vorzunehmen und die Funktionsfähigkeit und die Gültigkeit der Eichung von Instrumenten und anderen Meß- und Kontrolleinrichtungen zu überprüfen.
(3) Der Bundeskanzler kann zur Unterstützung auch geeignete Sachverständige heranziehen, die in die Aufzeichnungen der Inhaber von Kernmaterial gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 Einsicht nehmen, das Meßsystem des jeweiligen Materialbilanzbereiches auf die Anforderungen der Sicherheitskontrolle hin überprüfen und unabhängige Messungen des Kernmaterials vornehmen können.