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Fassungsvergleich zu Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997××

Änderungen zwischen den Fassungen

Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997 (aufgehoben) 1
Art. 2 § 4aufgehoben
in Kraft 01.04.2026 – 31.12.2035 · idF BGBl. I Nr. 11/2026 Art. 2 § 4↗RIS↗
Verbot der Verfütterung
§ 4.
Eine Verordnung nach § 1 kann vorsehen, daß insbesondere Brotgetreide (Roggen, Weizen, Triticale und deren Gemenge), soweit dieses für den menschlichen Genuß geeignet ist, weder verfüttert noch mit anderem Getreide oder mit Futtermitteln vermischt oder zu solchen verarbeitet werden darf.