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Fassungsvergleich zu Wohnbauförderungs- und Mietengesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wohnbauförderungs- und Mietengesetz (aufgehoben) 1
Art. 2 § 4aufgehoben
in Kraft 15.07.1929 – 31.12.2009 · idF BGBl. Nr. 200/1929 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999 Art. 2 § 4↗RIS↗
§ 4.
Mehrere Miteigentümer einer Liegenschaft haften für die Zinsgroschensteuer zur ungeteilten Hand. Jeder Miteigentümer ist berechtigt, für sämtliche Miteigentümer verbindliche Erklärungen abzugeben.