Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 4aufgehoben
§ 4.
Mehrere Miteigentümer einer Liegenschaft haften für die Zinsgroschensteuer zur ungeteilten Hand. Jeder Miteigentümer ist berechtigt, für sämtliche Miteigentümer verbindliche Erklärungen abzugeben.