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Fassungsvergleich zu V. Wohnbauförderungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

V. Wohnbauförderungsverordnung (aufgehoben) 1
Art. 2 § 4aufgehoben
in Kraft 26.03.1931 – 31.12.1999 · idF BGBl. Nr. 81/1931 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999 Art. 2 § 4↗RIS↗
§ 4. Die Bestimmungen der Satzungen der einzelnen Hypothekenanstalten finden auf die Schuldverschreibungen der in § 6 des I. Abschnittes des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes bezeichneten Art nur insoweit Anwendung, als sie nicht im Widerspruch mit dem Wohnbauförderungs- und Mietengesetze und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen stehen.