Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 40aufgehoben
WEISUNGSFREIHEIT DER MITGLIEDER DER DATENSCHUTZKOMMISSION
§ 40.
(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Datenschutzkommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.