Änderungen zwischen den Fassungen
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 2 § 40aufgehoben
Gewinnung durch Haldenabtragung.
§ 40.
Für die Materialgewinnung durch Haldenabtragung gelten sinngemäß die einschlägigen Bestimmungen der §§ 36 bis 39.
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