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Fassungsvergleich zu InvFG 1993××

Änderungen zwischen den Fassungen

Investmentfondsgesetz (InvFG 1993) (aufgehoben) 1
Art. 2 § 41geändertText; Abs 2; Abs 3 (entfallen), Z 1 bis Z 3
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.1999 · idF BGBl. Nr. 532/1993 · danach: BGBl. II Nr. 79/2000 Art. 2 § 41↗RIS↗
in Kraft 01.01.2000 – 05.01.2001 · idF BGBl. II Nr. 79/2000 · danach: BGBl. I Nr. 2/2001 Art. 2 § 41↗RIS↗
Kapitalverkehrsteuer
§ 41. (1) Anteilscheine an inländischen Kapitalanlagefonds gelten als Wertpapiere im Sinne des Kapitalverkehrsteuergesetzes; dies gilt auch für Anteilscheine an ausländischen Kapitalanlagefonds, wenn der Vertrieb der Anteile im Inland auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig ist. Für Anteile an Pensionsinvestmentfonds, auf welche die Voraussetzungen des Abschnittes I.a. zutreffen, gilt folgendes:
(2) Die Börsenumsatzsteuer beträgt für jede angefangenen 100 S: für Händlergeschäfte 6 Groschen; für sonstige Anschaffungsgeschäfte 12 Groschen.
(3) Von der Börsenumsatzsteuer sind ausgenommen:
1. Der erste Erwerb Ausschüttungsgleiche Erträge sind von der Anteilscheine, Einkommensteuer einschließlich der Kapitalertragsteuer und der Spekulationsertragsteuer befreit.
2. der Erwerb der Anteilscheine von einem Kreditinstitut, das erster Erwerber der Anteilscheine ist. Nachweislich einbehaltene inländische Kapitalertragsteuer von Gewinnausschüttungen (Dividenden), die dem Pensionsinvestmentfonds zugehen, können auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft erstattet werden. Der Antrag ist spätestens am 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonats zu stellen, in dem die Dividenden zugegangen sind.
(4) Bei der Festsetzung der Börsenumsatzsteuer als Pauschalbetrag tritt 3. Der Umtausch von Anteilen in Anteile an Stelle der Zustimmung anderen Kapitalanlagefonds im Sinne des Steuerpflichtigen Abschnittes I.a. sowie die Zustimmung Rückgabe von Anteilscheinen zum Zwecke der Kapitalanlagegesellschaft Erfüllung des Auszahlungsplanes gelten nicht als Veräußerung oder Anschaffung im Sinne des § 40 Abs. 3.
(2) Wird der Auszahlungsplan nach § 23g Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt, so fällt die Einkommensteuer, die nach Abs. 1 nicht einbehaltene oder erstattete Kapitalertragsteuer sowie die Spekulationsertragsteuer in dem dem Anteilsrecht entsprechenden Ausmaß nachträglich an (Nachversteuerung). Weiters entfällt nachträglich die Befreiung gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 letzter Halbsatz des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955. Eine Nachversteuerung unterbleibt, wenn an die Stelle des nicht erfüllten Auszahlungsplanes nachweislich ein anderer Auszahlungsplan im Sinne des § 23g Abs. 2 tritt. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Erhebung der nachzuversteuernden Erträge und Erwerbe mit Verordnung pauschal festzusetzen.