Änderungen zwischen den Fassungen
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 2 § 41aufgehoben
Gewinnung durch Ausschachtung.
§ 41.
(1) Bei händischer Materialgewinnung durch Ausschachtung ist die Schachtwand bei einer Tiefe von mehr als 1,50 m bei Sand und Kies, und von mehr als 2 m bei Lehm und Ton entsprechend der örtlichen Standfestigkeit zu böschen. Die den abzuböschenden Schachtwänden gegenüberliegenden Wände müssen so flach geböscht sein, daß der Schacht auf diesen Seiten leicht betreten und verlassen werden kann.
(2) Bei Gewinnung durch Ausschachtung mit Baggern darf der Schacht erst nach Durchführung der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen betreten werden.
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