Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 43geändertText; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
V. Abschnitt
Werbung für Anteilscheine - Verfahrensbestimmungen
Einschränkung der Werbung für Anteilscheine
§ 43. (1) Die Werbung für Anteilscheine darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf den veröffentlichten Prospekt, auf dessen allfällige Änderungen sowie auf das Veröffentlichungsorgan, das Erscheinungsdatum, das Datum der Einschaltung im „Amtsblatt Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' Zeitung sowie auf allfällige Abholstellen erfolgen. § 4 KMG gilt sinngemäß.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1996) Die Werbung für Anteile an in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, in denen auf die vergangene Wertentwicklung des Fonds Bezug genommen wird, hat einen Hinweis zu enthalten, aus welchem hervorgeht, daß die Wertentwicklung der Vergangenheit keine verläßlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zuläßt.