Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu InvFG 1993××

Änderungen zwischen den Fassungen

Investmentfondsgesetz (InvFG 1993) (aufgehoben) 1
Art. 2 § 43geändertText; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.01.1997 – 28.02.1998 · idF BGBl. Nr. 753/1996 · danach: BGBl. I Nr. 41/1998 Art. 2 § 43↗RIS↗
in Kraft 01.03.1998 – 12.02.2004 · idF BGBl. I Nr. 41/1998 · danach: BGBl. I Nr. 80/2003 Art. 2 § 43↗RIS↗
V. Abschnitt
Werbung für Anteilscheine - Verfahrensbestimmungen
Einschränkung der Werbung für Anteilscheine
§ 43. (1) Die Werbung für Anteilscheine darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf den veröffentlichten Prospekt, auf dessen allfällige Änderungen sowie auf das Veröffentlichungsorgan, das Erscheinungsdatum, das Datum der Einschaltung im „Amtsblatt Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' Zeitung sowie auf allfällige Abholstellen erfolgen. § 4 KMG gilt sinngemäß.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1996) Die Werbung für Anteile an in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, in denen auf die vergangene Wertentwicklung des Fonds Bezug genommen wird, hat einen Hinweis zu enthalten, aus welchem hervorgeht, daß die Wertentwicklung der Vergangenheit keine verläßlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zuläßt.
(3) Für den Erwerb von Anteilen an Kapitalanlagefonds, deren Mittel auch in Anteilen eines anderen Kapitalanlagefonds angelegt sind (Dachfonds), darf nicht geworben werden. Dies gilt nicht für Anlagen innerhalb der Grenzen von § 20 Abs. 3 Z 9.