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Fassungsvergleich zu Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben) 1
Art. 2 § 43aufgehoben
in Kraft 01.01.1973 – 31.12.2010 · idF BGBl. Nr. 253/1955 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010 Art. 2 § 43↗RIS↗
Rutschen.
§ 43.
Rutschbühnen sind genügend stark auszubilden; diese sowie natürliche Rutschen sind so anzulegen, daß ein Herausspringen oder Herausfallen des Materials hintangehalten wird. Störungsquellen sind nach Möglichkeit von außerhalb der Rutschen gelegenen Stellen zu beseitigen. Ist dies nicht möglich, muß der Einsteigende angeseilt sein und von mindestens einer Person bei seinen Arbeiten überwacht werden. Bevor Personen in Rutschen einsteigen, sind Maßnahmen zu treffen, durch die hintangehalten wird, daß die Rutschen beschickt oder aus ihnen Material abgezogen wird, solange sich Personen in den Rutschen aufhalten.
Schlagworte
Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube