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Fassungsvergleich zu Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben) 1
Art. 2 § 44aufgehoben
in Kraft 01.01.1973 – 31.12.2010 · idF BGBl. Nr. 253/1955 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010 Art. 2 § 44↗RIS↗
Abfüllöffnungen.
§ 44.
(1) Abfüllöffnungen von Rutschen oder Rollöchern müssen sicher wirkende Verschlüsse haben. Das Beseitigen von Störungsquellen im Bereich von Abfüllöffnungen ist von sicheren Standplätzen und unter Verwendung geeigneter Hilfsmittel vorzunehmen.
(2) Während Material aus Rutschen oder Rollöchern abgezogen wird, darf in diese Material nur dann eingeworfen werden, wenn sie noch entsprechend gefüllt sind.
Schlagworte
Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube