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Fassungsvergleich zu RAO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtsanwaltsordnung (RAO) 1
Art. 2 § 4 (ÜR)neu
in Kraft ab 01.12.1973 · idF BGBl. Nr. 570/1973 Art. 2 § 4 (ÜR)↗RIS↗
(Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1973, zu § 41, RGBl. Nr. 96/1868)
§ 4.
Die erste Vertreterversammlung ist vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland innerhalb von neun Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzuberufen. Er führt bis zur Wahl des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter im Sinn des § 41 der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes den Vorsitz in der Vertreterversammlung.