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Fassungsvergleich zu Katastrophenfondsgesetz 1986××

Änderungen zwischen den Fassungen

Katastrophenfondsgesetz 1986 (aufgehoben) 1
Art. 2 § 5neu
in Kraft 26.07.1986 – 10.01.1992 · idF BGBl. Nr. 396/1986 Art. 2 § 5↗RIS↗
§ 5.
Bei Bedarf können auf die nach diesem Bundesgesetz zu erwartenden Mittel Vorschüsse geleistet werden. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung der Mittel zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.