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Fassungsvergleich zu Katastrophenfondsgesetz 1986××

Änderungen zwischen den Fassungen

Katastrophenfondsgesetz 1986 (aufgehoben) 1
Art. 2 § 5geändert
in Kraft 26.07.1986 – 10.01.1992 · idF BGBl. Nr. 396/1986 Art. 2 § 5↗RIS↗
in Kraft 11.01.1992 – 31.12.1995 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996 Art. 2 § 5↗RIS↗
§ 5.
Die Länder haben die widmungsgemäße Verwendung der Mittel gemäß § 4 Z 4 und 5 bis jeweils 31. Mai des nachfolgenden Jahres nachzuweisen. Bei Bedarf können auf die nach diesem Bundesgesetz zu erwartenden Mittel Vorschüsse geleistet werden. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung der Mittel zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.