Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 5aufgehoben
Artikel II
Sonderabgabe vom Vermögen
§ 5.
(1) Für die Kalenderjahre 1969 bis einschließlich 1972 wird eine Sonderabgabe vom Vermögen in Höhe von 50 vH der Vermögensteuer erhoben.
(2) Die für die Erhebung der Vermögensteuer geltenden gesetzlichen Vorschriften sind für die Sonderabgabe vom Vermögen sinngemäß anzuwenden; die Sonderabgabe kann gemeinsam mit der Vermögensteuer festgesetzt und eingehoben werden. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gelten - unabhängig davon, welcher Zeitraum der Abgabenerhebung zugrunde liegt - in der Zeit vom 1. Jänner 1969 bis 31. Dezember 1972 fünfzig Einhundertdreiundfünfzigstel von den Gesamteingängen an Vermögensteuer einschließlich des Beitrages vom Vermögen nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1966, BGBl. Nr. 207, und einschließlich der Sonderabgabe vom Vermögen nach diesem Bundesgesetz als Eingang der Sonderabgabe vom Vermögen für die Kalenderjahre 1969 bis einschließlich 1972.
Anmerkung