Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 5aufgehoben
§ 5.
Die Sicherheitskontrolle ist so durchzuführen, daß dabei
1. möglichst keine Störungen im ordentlichen Betriebsablauf auftreten,
2. die Wirtschaftlichkeit und Betriebssicherheit bei Kernanlagen oder bei Tätigkeiten im Rahmen der friedlichen Verwendung der Atomenergie nicht beeinträchtigt wird und
3. der Schutz für verwertbares technisches Wissen und sonstige Betriebsgeheimnisse sichergestellt ist.