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Fassungsvergleich zu Sicherheitskontrollgesetz 1991××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sicherheitskontrollgesetz 1991 (aufgehoben) 1
Art. 2 § 5aufgehoben
in Kraft 18.07.1992 – 28.02.2013 · idF BGBl. Nr. 415/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2013 Art. 2 § 5↗RIS↗
§ 5.
Die Sicherheitskontrolle ist so durchzuführen, daß dabei
1. möglichst keine Störungen im ordentlichen Betriebsablauf auftreten,
2. die Wirtschaftlichkeit und Betriebssicherheit bei Kernanlagen oder bei Tätigkeiten im Rahmen der friedlichen Verwendung der Atomenergie nicht beeinträchtigt wird und
3. der Schutz für verwertbares technisches Wissen und sonstige Betriebsgeheimnisse sichergestellt ist.