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Fassungsvergleich zu Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997××

Änderungen zwischen den Fassungen

Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997 (aufgehoben) 1
Art. 2 § 5aufgehoben
in Kraft 01.01.1997 – 31.12.2035 · idF BGBl. Nr. 789/1996 Art. 2 § 5↗RIS↗
Alkoholherstellung
§ 5.
(1) Eine Verordnung nach § 1 kann vorsehen, daß insbesondere Getreide (Roggen, Weizen, Gerste, Triticale, Hafer, Buchweizen, Hirse, Mais, Reis und deren Gemenge) sowie Kartoffeln, soweit diese Waren auf Grund behördlicher Feststellung für den menschlichen Genuß oder für Fütterungszwecke geeignet sind, zur Herstellung von Alkohol ohne besondere behördliche Genehmigung nicht verwendet werden dürfen.
(2) Die Herstellung von Alkohol aus anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann Beschränkungen unterworfen werden.