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Fassungsvergleich zu Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben) 1
Art. 2 § 5aufgehoben
in Kraft 01.01.1973 – 31.12.2010 · idF BGBl. Nr. 253/1955 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010 Art. 2 § 5↗RIS↗
Verwendung der Dienstnehmer.
§ 5.
(1) Personen, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, daß sie an körperlichen Schwächen oder Gebrechen, wie Fallsucht, Krämpfen, zeitweiligen Bewußtseinstrübungen, Schwindel oder Schwerhörigkeit, in einem Maße leiden, daß sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer außergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt wären oder andere Personen gefährden könnten, dürfen zu solchen Arbeiten nicht verwendet werden.
(2) Zur selbständigen Ausführung von Arbeiten, die besondere Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern oder mit besonderen Gefahren verbunden sind, dürfen nur Dienstnehmer verwendet werden, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, daß sie für diese Arbeiten körperlich geeignet sowie zuverlässig und fachkundig sind.
(3) In Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben müssen mindestens zwei Personen anwesend sein, wenn in der Bruch- oder Grubenwand oder in deren unmittelbarem Gefahrenbereich gearbeitet wird. Dies gilt sinngemäß auch für das Anlegen und Abtragen von Halden.
(4) Die Dienstnehmer sind verpflichtet, bei ihren Arbeiten die größtmögliche Achtsamkeit anzuwenden und auffallende Wahrnehmungen der mit der fachkundigen Leitung betrauten Person sofort zu melden.
Schlagworte
Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube