Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 53aufgehoben
ANWENDUNG DES § 7 AUF VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN
GEMÄSS ART. 30 B-VG
§ 53.
§ 7 findet auf Daten aus dem Bereich der dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 B-VG übertragenen Verwaltungsangelegenheiten mit der Maßgabe Anwendung, daß, sofern der Betroffene nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, diese Daten jeweils nur mit Zustimmung des Präsidenten des Nationalrates übermittelt werden dürfen.