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Fassungsvergleich zu DSG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Datenschutzgesetz (DSG) (aufgehoben) 1
Art. 2 § 53aufgehoben
in Kraft 01.01.1980 – 31.12.1999 · idF BGBl. Nr. 565/1978 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999 Art. 2 § 53↗RIS↗
ANWENDUNG DES § 7 AUF VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN
GEMÄSS ART. 30 B-VG
§ 53.
§ 7 findet auf Daten aus dem Bereich der dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 B-VG übertragenen Verwaltungsangelegenheiten mit der Maßgabe Anwendung, daß, sofern der Betroffene nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, diese Daten jeweils nur mit Zustimmung des Präsidenten des Nationalrates übermittelt werden dürfen.