Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 59aufgehoben
VOLLZIEHUNG
§ 59.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung oder den Landesregierungen obliegt, der Bundeskanzler und die anderen Bundesminister im Rahmen ihres Wirkungsbereiches betraut.