Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 5 (ÜR)neu
(Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1973, zu § 45, RGBl. Nr. 96/1868)
§ 5.
Rechtsanwälte, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu Armenanwälten, Armenverteidigern oder Pflichtverteidigern bestellt worden sind, gelten als nach § 45 der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes bestellt. Die Bestellung anderer Verteidiger bleibt unberührt.